Diskussion vom 30.10.08

Wir haben uns in der letzten Arbeitsgruppensitzung erneut mit Vitorias „De potestate civili“ befasst, und zwar insbesondere mit den Abschnitten 1-7 (de Vitoria, F. (1995). Vorlesungen: Völkerrecht politik kirche (J. Stüben, Trans.) Stuttgart: Kohlhammer, Bd. I, 114-131). Dort versucht Vitoria zu zeigen, dass die Entstehung politischer Gemeinschaften „natürlich“ ist – also sich aus der menschlichen Bedürfnisnatur mit Notwendigkeit ergibt. Damit realisieren sie das, was der Schöpfergott im Menschen angelegt hat und sind in diesem Sinne de iure naturali bzw. de iure divino. Dies gilt in der Folge auch für die politische Gewalt (potestas civilis), weil politische Gemeinschaften einer zentralen Macht bedürfen, damit sie die natürlichen Bedürfnisse des Menschen effektiv befriedigen können, die ein Einzelner alleine nicht zu befriedigen in der Lage ist.

Ausgehend von der Frage, welche Rolle die überraschend ausführliche Kritik eines materialistischen Verständnisses von menschlichen Angelegenheiten zu Beginn der Vorlesung spielen könnte - die wir tentativ mit einer vorausgreifenden Kritik der Vorstellung verbunden haben, diese Verhältnisse ergäben sich aus kontingenten Entscheidungen der Menschen (scil. Atome) -, haben wir die These diskutiert, dass für Vitoria eine politische Gemeinschaft aus gleichsam anthropologischen Gründen immer eine „Gemeinschaft-cum-Machthaber“ ist, dass mithin beide Momente gleichursprünglich sind und nicht das eine das andere konstituiert (und dass dies vielleicht gar nicht so unplausibel ist). Damit ließe sich erklären, wie die Macht des Fürsten als gottgegeben und zugleich funktional mit dem Gemeinwesen verkoppelt sein soll, aber die Formulierung, dass das Gemeinwesen den Fürsten zwar einsetzt, aber nicht die Gewalt, sondern nur die eigene Bevollmächtigung auf ihn überträgt,1) wird umso klärungsbedürftiger. Denn was ist die „Autorität“, die das Gemeinwesen überträgt (und was die „Gewalt“, die es nicht überträgt) wie konstituiert und kreiert es den Fürsten und was ist immer schon geleistet? (Das Gemeinwesen soll, so heißt es an anderen Stellen, die Regierungsform bestimmen selbst wenn es dabei nicht die optimale wählt, und es bestimmt natürlich die Person, die dann das Regentenamt ausfüllt. Aber welcher dieser Vorgänge ist mit der Übertragung der Autorität gemeint, und was kommt dem Regenten denn dann noch außerhalb dieser Vorgänge von Natur/Gott aus zu?) Auch die Fragen, welche Wirkung diese Übertragung für die Probleme der Revidierbarkeit und der Verantwortung des Gemeinwesens (und des Regenten) hat, drängen sich natürlich auf und konnten von uns nicht beantwortet werden.

Unsere Diskussion drehte sich dann vor allem um die Frage, welche Implikationen diese Theorie der „natürlichen“ Entwicklungen für eine Theorie von Recht und Politik haben kann. Ist in dieser Vorlesung überhaupt eine Rechtstheorie im Sinne einer praktischen Wissenschaft zu finden? Welche Rolle spielen (freies) menschliches Handeln und die dafür geltenden rechtlichen/moralischen Bedingungen für die Konstitution und Ausgestaltung von politischen Gemeinschaften und politischen Inhalten? Was bedeutet dies schließlich für die Geltungsbedingungen und Reichweite der positiven Gesetze, die der König erlässt? Da wir dem Text noch keine überzeugende Antwort auf diese Frage(n) abringen konnten, werden sie uns auch in der nächsten Sitzung bei der Beschäftigung mit dieser Vorlesung weiter beschäftigen.

1) „Videtur ergo, quod regia potestas sit non a re publica, sed ab ipso Deo, ut catholici doctores sentiunt. Quamvis enim a re publica constituatur - creat namque res publica regem -, non potestatem, sed propriam auctoritatem in regem transfert, nec sunt duae potestates, una regia, altera communitatis.“ (de Vitoria, F. (1995). Vorlesungen: Völkerrecht politik kirche (J. Stüben, Trans.) Stuttgart: Kohlhammer, § 8, Bd. I, 134f)
Posted 30.10.2008 00:00 · Andreas Wagner
salamanca/blog/2008/10_30_2305_diskussion_vom_30.10.08.txt · Zuletzt geändert: 22.10.2009 00:22 von Andreas Wagner
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