Diskussion vom 22.1.10

Wir haben uns vorgenommen, mit den beiden Sekundärtexten (Dussel, „Alterity and Modernity“ und Todorov, „Gleichheit oder Ungleichheit“ bzw. „Sklaverei, Kolonialismus und Kommunikation“) beim nächsten Mal noch einmal weiterzumachen.

Wir haben heute schon einmal die Dusselsche Begrifflichkeit von „truth claims“ und „validity claims“ andiskutiert, sind uns aber weder schon über die systematische Einordnung im Klaren, noch darüber, was die (beiden) Rekonstruktion(en) an Rückschlüssen über das Verhältnis von Las Casas und Vitoria zu einer postkolonialen Perspektive erlaubt(en). Der Zynismus-Vorwurf, den Dussel an Vitorias Formulierung von universellen Rechten aus der Perspektive eines europäischen Wirtschaftsakteurs richtet, wirkt jedenfalls merwürdig angesichts Las Casas' Bekräftigung der indianischen Opferung von Menschen als einer sogar ethisch gebotenen Praxis bzw. an der Einschränkung dieser Bekräftigung, dass diese ja nur für eine „lengthy period of dissent“ gelte.

Ohne damit eine Wiedergabe der heutigen Diskussion zu beanspruchen und ohne der Diskussion vom nächsten Mal vorgreifen zu wollen, würde ich gerne eine weiter Überlegung zur Diskussion stellen, die die Frage der „Internationalität“ noch einmal wendet:

Der Vorwurf an Vitoria, ausgehend von einem abstrakten Rechtsbegriff zu einzelnen Recht zu gelangen, in deren Genuss in der Praxis nur eine partikulare Gruppe kommt (die europäischen „Händler“, die in der Praxis brutale encomenderos sind), war auch schon bei Anghie aufgetaucht. Wir hatten damals vom Kultur-Chauvinismus-Vorwurf den Abstraktions-Vorwurf unterschieden und diesen mit dem Beispiel des gleichen Rechts aller, unter den Brücken zu schlafen, das faktisch ungerechte Verhältnisse nur legal zementiert, illustriert. In diesem Sinne trägt der Vorwurf sicherlich ein ganzes Stück weit und Dussel wäre zuzustimmen, dass Vitoria kein wahrhaft internationales, sondern ein metropolitanes, imperiales Recht formuliert.

Aber bei Las Casas (der seine Rechte aus der Perspektive der „Subalternen“ [?] formuliert) scheint es vielleicht gar kein Völkerrecht zu geben, das einzelnen Individuen zukommt: So haben Gemeinschaften ihm zufolge das Recht, Staaten, Individuen und Argumente zurückzuweisen. [Möglicherweise ist dieses Recht auch das einzige Völkerrecht bei ihm?] Die Rechte von (fremden) Individuen hängen jedenfalls offenbar vollständig von den Überzeugungen der lokalen Gemeinschaft ab. [Käme hier dann der „validity claim“ zum Tragen, der weitere Rechte eröffnete? Aber sind es auch Rechte?] Will man hingegen doch völkerrechtliche Rechte Einzelner formulieren, die weder von der „aufnehmenden“ Gesellschaft, noch vom Rechtsverständnis der Metropole oder eines imperialen Zentrums abhängen, kommt man in praktische Schwierigkeiten. Denn wie sollen solche Normen identifiziert werden, wenn man dem eigenen Universalismus nicht mehr blind traut, eine partikularistische Position aber keine Normen formulieren kann, die in verschiedenen partikularen Gemeinschaften Geltung beanspruchen kann?

Könnte eine – zum Verzicht auf solche universellen Normen alternative – Antwortstrategie darauf nicht sein, die Rechtspraxis verschiedener Gemeinschaften, zentral und periphär, von unterschiedlichster Überzeugung – etwa China, Indien, die arabischen, vielleicht auch andere afrikanische Staaten, indianische Gemeinwesen usw. – zu vergleichen und universell geltende Normen empirisch zu suchen. Aber genau das macht Vitoria doch, der das Völkerrecht in ebenso starkem Maße als positives Recht denn als vernünftig aus Naturrecht ableitbar versteht. Und der damit ein viel alteritätsoffeneres Völkerrecht hat als Las Casas, für den ein Rechtssystem sich vielleicht öffnen kann, aber nicht wesentlich intern auf sein Außen verwiesen ist. (Oder?)

Am Hospitalitätsrecht wird die Problematik vielleicht prägnant deutlich: Dieses schon im Codex des Hammurabi und in zahlreichen weiteren Rechtskulturen auffindbare Recht wird von Vitoria an prominenter Stelle und unter Berufung auf seine universelle Verbreitung mobilisiert und dient doch in Südamerika nur den ausbeuterischen europäischen Interessen. Was aber folgt daraus? Warum ist die Diskreditierung des Rechts und vielleicht die Formulierung eines Gegen-Rechts angesichts konkreter faktischer Asymmetrien und aus der einen besonderen Perspektive der in diesen Asymmetrien Benachteiligten alteritäts-angemessener als die Formulierung des Rechts auf der Basis der unterschiedlichsten Praktiken in the first place.

Als Belohnung fürs Lesen gibt's auch noch den Termin fürs nächste Mal: Freitag, 5. März, 11 Uhr.

Posted 22.01.2010 00:00 · Andreas Wagner

Diskussion

Anselm SpindlerAnselm Spindler, 23.01.2010 14:55

Ich würde Dussel die Sache mit dem „metropolitanen“, „imperialen“ oder „asymmetrischen“ Völkerrecht bei Vitoria ehrlich gesagt nicht abkaufen.

Erstens: Ich verstehe nicht, warum Vitoria durch seinen Verweis auf das Reise- und Handelsrecht die Conquista legitimiert. Wer mit Blick auf einen brutalen Banküberfall, bei dem ein Duzend Unschuldiger zu Tode kommen, feststellt, dass der Bankräuber wie alle anderen Bürger das Recht hatte, ein Giro-Konto zu eröffnen, muss sich doch nicht vorwerfen lassen, dass er den Bankraub legitimiert, oder? Analoges gilt für Vitoria: Sein Hinweis auf das Recht der Spanier, zu Reisen und Handel zu treiben, legitimiert doch nicht das brutale Vorgehen der Spanier, sondern zeigt gerade die normativen Grenzen auf, die von den Conquistadoren übertreten werden. Es macht deshalb aus meiner Sicht keinen Sinn zu sagen, dass den Spaniern Vitorias Reiserecht bei der Eroberung „gut zu Pass“ kam - ebensowenig wie einem Bankräuber das Recht, ein Konto zu eröffnen, bei der Legitimation seines Banküberfalls gut zu Pass kommen kann. Klar kann man als Eroberer oder als Bankräuber in legitimatorischer Absicht auf auf solche Recht verweisen, aber ich weiß nicht, wen man damit beeindrucken könnte.

Zweitens: Dussel scheint Las Casas „kritischer“ als Vitoria zu finden, weil er radikalere Schlussfolgerungen aus dem begangenen Unrecht zieht. Aber sind diese Schlussfolgerungen überzeugend? Weder aus der Tatsache, dass die Spanier den Indios Unrecht getan haben, noch aus dem Gebot, anderen kein Unrecht zuzufügen, folgt doch, dass eine politische Gemeinschaft JEDE Form der Annäherung durch andere unterbinden kann, wenn sie es nur will. Ich würde sagen, das ist arbiträr - abgesehen davon, das diesem Konzept eine merkwürdige Vorstellung von politischer Gemeinschaft zugrundeliegt. Deshalb würde ich Dir, Andreas, zustimmen, dass ein Gemeinwesen für Las Casas (die Ingeborg Maus Spaniens?) offenbar „nicht wesentlich intern auf sein Außen verwiesen ist.“ Ich bin im Gegensatz zu Dussel der Ansicht, dass das ein Punkt gegen Las Casas (und für Vitoria) ist…

Drittens: Die Sache mit der Macht. Ich sehe ein, dass es ein guter Punkt ist darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte (z.B. Vitorias) Theorie von Rechten zu formal ist und sich nicht darum kümmert, dass die Rechte, die „philosophisch“ universell sind, faktisch nur von einer Partei genutzt werden können, weil Macht asymmetrisch verteilt ist. Aber wird dadurch die Rechtetheorie komplett diskreditiert? Gerade bei Vitoria kann man aus meiner Sicht sehen, dass sich das Recht nicht so leicht instrumentalisieren lässt, wie es Dussel gerne hätte, und zwar gerade AUFGRUND der Abstraktionsleistung, die es erbringt. Dem (Völker-)Recht ist es egal, welche Nationalität oder Religion man hat und ob man viel oder wenig potestas akkumuliert hat. Wenn Vitoria deshalb sagt, dass die Spanier wie alle Menschen ein Recht haben, zu reisen und Handel zu treiben, ist er sich der Implikation bewusst: Dass der König von Spanien AUS DEMSELBEN GRUND nicht einfach französische Händler rauswerfen kann. Und er könnte auch nicht einfach einer indianischen Handelsflotte die Zufahrt zu spanischen Häfen verwehren - selbst wenn das unter „historischen“ Bedingungen ein casus irrealis ist. Das heißt natürlich nicht, dass der König von Spanien das alles nicht faktisch tun könnte. Aber es zeigt, dass Vitorias Rechtstheorie - selbst wenn sie (was ich bezweifle) als Legitimation der Conquista intendiert war - absolut symmetrische normative Grenzen von Machtausübung beschreibt, denen sich die „europäischen Händler“ nicht einfach aufgrund ihrer Macht entziehen können. Deshalb konnte Hugo Grotius aus „holländischer“ Perspektive später Vitorias Lehre gegen die spanische Krone in Stellung bringen…

Viele Grüße, und schönes WE

Anselm

Anselm SpindlerAnselm Spindler, 23.01.2010 18:58

Noch ein kleiner Nachtrag: Die Sache mit dem gleichen Recht aller, unter einer Brücke zu schlafen, und der damit verbundenen Zementierung von Unrechtsverhältnissen ist mir auch nicht ganz klar. Natürlich ist das Etablieren eines solchen Rechts keine befriedigende Antwort auf die sozialen Missstände dieser Welt, aber ich verstehe nicht, wieso DURCH ein solches Recht Unrechtsverhältnisse perpetuiert würden. Klar bringt es einem Obdachlosen keine materielle Verbesserung ein, wenn man ihm sagt, dass er ein Recht darauf hat, an öffentlichen Plätzen zu übernachten (Wobei: Hier in Frankfurt würde es ihm etwas bringen, weil er hier nicht einfach überall übernachten darf, sondern von der Polizei von der Zeil gefegt wird). Aber es ist doch ein Punkt über den freien Zugriff auf öffentlichen Raum, und ich sehe nicht, wie DURCH ein solches Recht Obdachlosigkeit befördert oder verstetigt wird. Das Problem liegt hier doch an einer anderen Stelle, oder? Die Parallele bei Vitoria ist aus Anghies Sicht offenbar Vitorias Recht auf Reisen und Handel. Auch hier ist mir nicht klar: Wird DADURCH die Unterdrückung der Indios rechtlich abgesichert? Oder ihre Ausbeutung zementiert? Vitoria würde doch sofort zugeben: Sobald den Indios durch eine solche Praxis Schaden entsteht und/oder wenn beim Handel irgendwelche Zweifel an der freien Zustimmung der Indios aufkommen, ist diese Praxis doch nicht mehr durch die genannten Rechte gedeckt. Es sind eben keine Rechte, andere über den Tisch zu ziehen oder sie zu versklaven, sondern Rechte, sich (friedlich) im öffentlichen Raum eines fremden Gemeinwesens aufzuhalten und ggf. mit den Leuten, die man dort trifft, Waren zu tauschen. Das Schlechteste, was man über diese Rechte sagen kann, ist doch, dass sie niemals zur Anwendung kommen konnten, weil die Spanier nicht eingereist, sondern eingefallen sind, und weil aufgrund der krass asymmetrischen Verteilung von Macht, Wissen und anderen Gütern niemals eine Tauschbeziehung unter Freien und Gleichen zustande kommen konnte. Oder?

Mit der Bitte um Gegenrede

Anselm

Andreas WagnerAndreas Wagner, 26.01.2010 14:13

Ich verstehe die Sache ja so, dass sie auf eine grundlegende Kritik des Abstraktions- und Verallgemeinerungsanspruchs des Rechts selbst hinausläuft. (Ich habe übrigens nochmal nach dem Schlafen unter Brücken geschaut, und das Original-Zitat funktioniert ein klein wenig anders.) Der Punkt wäre wohl jedenfalls der, dass angesichts der frappierenden Ungerechtigkeit in den Kolonien das Nachdenken über global vernünftige Rechtsregeln irgendwie deplatziert ist. Die Alternative wäre vielleicht ein Entwurf von Rechten, die von der konkreten Unrechtserfahrung ausgehen und auf dieser Grundlage radikale Rechtsansprüche formulieren. Diese wären dann nur deshalb nicht absurd, weil sie eine globale Anwendung gar nicht intendierten, sondern auf die konkrete Situation antworteten. Die Ausblendung einer solchen Frage mit dem Argument, dies entspräche nicht dem Allgemeinheitsanspruch des Rechts wäre auf der theoretischen Seine Ausdruck eines partikularen (europäischen?) Verständnisses von Recht und würde auf der praktischen Seite die Unmöglichkeit von „Affirmative Action“ zementieren. Die theoretische Abwehr von solchen praktisch eigentlich angezeigten Erwägungen müsste dann als Förderung der Macht-Asymmetrie gelten, die sich eben auch darin spiegelt, wer (oder welche Tradition) festlegen kann, was zum Begriff des Rechts gehört und was ihm zuwider läuft.

Zumindest denke ich, dass das Problem, und das Verhältnis der postkolonialen Kritik zu Vitorias Völkerrechtsentwürfen (mind. auch) auf dieser Ebene angesiedelt ist. Oder?

Zu den Punkten im Einzelnen:

1. Das Bankräuberbeispiel - ist insofern verzerrt, als Vitoria zwar sagt, dass ein bestimmter konkreter Bankraub illegal sei, dann aber überlegt, unter welchen Bedingungen aus dem Recht auf Eröffnung eines Girokontos das Recht zum bewaffneten Angriff auf die Bankangestellten und die Beschlagnahme des Bankvermögens gerechtfertigt und legal sein könnte. Das muss ja dem Bankräuber nicht gerade zupass kommen, muss aber dem beraubten Bankangestellten und Kleinsparer als eine reichlich abseitige und entwürdigende Diskussion vorkommen, oder?

Zweitens: Im Grunde stimme ich Dir auch dort zu, dass die radikalen Schlussfolgerungen nicht überzeugen können. Aber wenn man die Frage stellt, ob nicht aus dem Völkermord in einem Akt historischer Gerechtigkeit Sonderrechte folgen könnten, die die eigentlichen Geltungsgrundlagen des Völkerrechts transzendieren, finde ich die Frage schwieriger. Zumindest müsste man sich dann über die „Rechtlichkeit“ solcher Sonderrechte Gedanken machen.

Drittens: „Dem (Völker-)Recht ist es egal, welche Nationalität oder Religion man hat und ob man viel oder wenig potestas akkumuliert hat.“ Das ist vielleicht ein Problem des Völkerrechts. Bei Gentili rückt ja die Anforderung des Kräftegleichgewichts geradezu in den Rang eines völkerrechtlichen Prinzips auf. Es geht also auch anders. Die einzigen, denen es egal sein kann, ob man viel oder wenig potestas akkumuliert hat, sind doch die, die regelmäßig keine Probleme wegen zu geringer potestas haben.

So, das war stärker zugespitzt, als es meiner eigenen Intuition entspricht, aber ich glaube, zu einfach darf man es sich mit der Neutralität des Rechts und mit der Trennung von abstraktem Recht und praktischen Asymmetrien jedenfalls nicht machen. (Selbstverständlich ohne damit etwas zu Deinen Nachfragen insinuieren zu wollen, Anselm. Aber immerhin hast Du um Gegenrede ja explizit gebeten.)

Andreas

Anselm SpindlerAnselm Spindler, 28.01.2010 22:47

Lieber Andreas,

ich würde meinerseits, glaube ich, dem meisten zustimmen, was Du nun repliziert hast. Ich würde aber nochmal ansetzen, um nochmal den Punkt herauszustellen, an dem ich Vitoria in Schutz nehmen will. Das betrifft vor allem, was Du zu „Erstens“ und „Drittens“ geschrieben hast.

Also: Du schreibst, dass mein Bankräuber-Beispiel nicht ganz passt, und schreibst zurecht weiter, dass Vitoria - wenn das Beispiel analog sein soll - untersucht, unter welchen Bedingungen aus dem Recht, ein Konto zu eröffnen, das Recht des Bankräubers folgt, gewaltsam gegen die Bankangestellten vorzugehen. Und das „muss aber dem beraubten Bankangestellten und Kleinsparer als eine reichlich abseitige und entwürdigende Diskussion vorkommen, oder?“

Nun stelle ich mir unter einer Demütigung oder Entwürdigung [der Indios und der Bankangestellten resp.] intuitiv so etwas vor wie „adding insult to injury“. D.h. z.B., man verletzt die Rechte einer Person, indem man sie unschuldig versklavt, und argumentiert dann, dass dies doch zu ihrem eigenen Besten sei, wie der große Aristoteles gezeigt hat - auch wenn sie selbst diesen Umstand mangels Vernunft nicht verstehen kann. Da würde ich auch sagen: Das ist zynisch.

Aber so geht Vitoria doch nicht vor, oder? Er sagt doch erstens: Es gibt Rechtsverhältnisse zwischen allen Menschen, die diese zunächst mal als Gleiche behandeln. Zweitens: Recht kann „à la limite“ gegen den, der es verletzt, mit Gewalt durchgesetzt werden. Und diese Form von Gewalt ist als Beförderung des Rechts selbst kein Unrecht. Drittens: Rechtstheorie ist eine Sache, die rechtliche Bewertung einer konkreten Praxis (z.B. der Conquista) anhand einer solchen Theorie ist eine andere Sache.

Für das Bankbeispiel heißt das: Natürlich ist es absurd zu überlegen, ob der Bankräuber ab einem bestimmten Punkt selbst das Recht hat, sein Recht auf ein Giro-Konto mittels eines brutalen Banküberfalls durchzusetzen. Dies scheint vor allem deshalb absurd, weil der Räuber und die Bankangestellten unter öffentlich-rechtlichen Verhältnissen leben, in denen es eine öffentliche Macht gibt, die das erledigt. Aber absurd ist doch nicht die Überlegung, was in allerletzter Instanz passiert, wenn die Bank einer Person willkürlich dieses Recht verweigert. Das ist dann doch keine „entwürdigende Diskussion“ für die Bankangestellten, sondern sagt einfach nur: „á la limite“ kann eine Person, die einer anderen willkürlich nicht ihr Recht gibt, dazu gezwungen werden.

Für den „internationalen“ Fall ist es natürlich komplizierter. Vitoria würde auch hier sagen: Es gibt Rechtsverhältnisse zwischen allen Menschen und Völkern, und Recht kann auch hier „á la limite“ mit Zwang durchgesetzt werden, der dann selbst kein Unrecht darstellt. In Ermangelung einer öffentlichen Zentralgewalt auf globaer Ebene votiert er dann dafür, dass sich jeder Staat „advokatorisch“ und durch die Weltgemeinschaft autorisiert für das Recht einsetzen kann.

Nun finde ich auch, dass das keine Überzeugende Lösung ist, weil die Parteien sich selbst zum Richter machen können und - vor allem - weil die potestas nicht immer auf Seiten der iustitia ist. Aber gerade aufgrund der kontingenten Verteilung von Macht ist es nicht uninteressant darauf zu verweisen, dass (Natur-)Recht zunächst mal nicht kontingent verteilt ist und vor allem nicht durch Macht konstituiert wird. Dann hat man doch allererst das Instrumentarium in der Hand um zu sagen, das die Conquista UNRECHT ist. Vitoria will aber meines Erachtens nur dieses Instrumentarium bereitstellen und betätigt sich nicht selbst als Richter und auch nicht als politischer Aktivist. D.h., er diagnostiziert doch nicht, DASS das Reiserecht der Spaniern verletzt wurde und sie deshalb einen gerechten Krieg gegen die Indios führen - was angesichts der Sachlage in der Tat zynisch wäre. Vitoria würde doch vielmehr sagen: Wie immer die Verhältnisse on the ground aussehen, es verhält sich dank der Abstraktheit und Universalität des Rechts so, dass die Spanier, WENN sie in ihrem Reiserecht verletzt sind, dieses „á la limite“ mit Gewalt durchsetzen können. GENAUSO und AUFGRUND DER SELBEN LOGIK gilt: WENN die Indios massiv in ihren Rechten verletzt werden (und das dürfte wohl den historischen Tatsachen entsprechen), dann haben sie das Recht auf ihrer Seite. Das heißt, dass sie es „a la limite“ mit Gewalt durchsetzen können - und in letzter Konsequenz Madrid ausplündern und die spanische Flotte konfiszieren, um die Kosten, die für die Durchsetzung der Gerechtigkeit angefallen sind, vom eigentlichen Übeltäter zurückzuholen. Diese letzten Dinge sind dann nicht selbst Unrecht [im Sinne des Bankraubs], sondern lassen sich aufgrund der vorausgegangenen iniuria als Richtigstellung der internationalen Verhältnisse beschreiben.

Wie gesagt, der Haken dabei ist natürlich, dass die Indios im zweiten Fall die iustitia auf ihrer Seite haben, nicht aber die potestas, die notwendig wäre, um ihr gegen die spanischen Eroberer zur Geltung zu verhelten. Aber wenn man wie Dussel und andere AutorInnen der post-collonial studies konkrete Unrechtsverhältnisse ALS SOLCHE identifizieren will, muss man doch - mit Vitoria - in irgendeinem Sinne voraussetzen, dass es nicht-kontingente und universelle Rechtsverhältnisse gibt, und dass in einem konkreten Fall eine Person oder eine Gruppe in dem Recht, das ihr eigentlich zukommt, verletzt wurde. Oder?!?!?!?

Viele Grüße, und bis morgen

Anselm

salamanca/blog/2010/01_22_2317_diskussion_vom_22.1.10.txt · Zuletzt geändert: 23.01.2010 00:11 von Andreas Wagner
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